Honorar

Anwaltshonorar

In der Regel wird das Honorar zwischen dem Anwalt und seinem Klienten beim Unterzeichnen der Auftragsvollmacht in einer separaten Honorarvereinbarung festgelegt. Wird keine solche Vereinbarung abgeschlossen, so bemisst sich die Vergütung bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Sozialversicherungsrecht) nach Zeitaufwand unter Anwendung eines branchenüblichen Ansatzes (vorliegendenfalls: Franken 180 bis 230.- pro Stunde, je nach Komplexität des Falles, Dringlichkeit der Ausführung und Mass der übertragenen Verantwortung, zzgl. Auslagen und 7,7% MWSt).

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Forderungsklage aus Vertrag) berechnet sich das Honorar - ohne anderslautende Vereinbarung - nach der jeweiligen kantonalen Gebührenordnung über die Parteientschädigung (im Kanton Aargau: Dekret über die Entschädigung der Anwälte.)

Grundsätzliches zu den Verfahrenskosten

Wird eine Klage oder Beschwerde gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten der Gegenseite auferlegt. Diese wird zudem verpflichtet, dem Kläger oder Beschweredeführer eine Parteientschädigung (Anwaltskosten) nach jeweils anwendbaren Gebührenordnung oder gemäss Honorar-note zu bezahlen. Wird die Klage oder Beschwerde abgewiesen, verhält es sich umgekehrt.

Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Verfahrenskosten auf die Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen (z.B. 30 zu 70) verteilt. Ebenso wird mit der Parteientschädigung verfahren.

Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung

Wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, hat - sofern der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos gilt - allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und evt. auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsanwalt, soweit ein Beizug notwendig ist.

Wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, so ist der Anspruchsberechtigte von der Bezahlung des Anwaltshonorars und der Verfahrenskosten vorerst entbunden; die Staatskasse kann diese Kosten zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zurück-fordern, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzversicherungen gewähren freie Anwaltswahl. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls telefonisch, ob Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beiziehen dürfen und lassen Sie sich eine entsprechende Kostengutsprache erteilen.