In der Regel wird das Honorar zwischen dem Anwalt und seinem Klienten beim Unterzeichnen der Auftragsvollmacht in einer separaten Honorarvereinbarung festgelegt. Wird keine solche Vereinbarung abgeschlossen, so bemisst sich die Vergütung bei
nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten
(z.B. Sozialversicherungsrecht)
nach Zeitaufwand
unter Anwendung eines branchenüblichen Ansatzes (vorliegendenfalls: Franken 200.- bis 230.- pro Stunde, je nach Komplexität des Falles, Dringlichkeit der Ausführung und Mass der übertragenen Verantwortung, zzgl. Auslagen und 7,7% MWSt).
Bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Forderungsklage aus Vertrag) berechnet sich das Honorar - ohne anderslautende Vereinbarung - nach der jeweiligen
kantonalen Gebührenordnung über die Parteientschädigung (im Kanton Aargau: Dekret über die Entschädigung der Anwälte.)
Wird eine Klage oder Beschwerde gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten der Gegenseite auferlegt. Diese wird zudem verpflichtet, dem Kläger oder Beschweredeführer eine Parteientschädigung (Anwaltskosten) nach jeweils anwendbaren Gebührenordnung oder gemäss Honorar-note zu bezahlen. Wird die Klage oder Beschwerde abgewiesen, verhält es sich umgekehrt.
Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Verfahrenskosten auf die Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen (z.B. 30 zu 70) verteilt. Ebenso wird mit der Parteientschädigung verfahren.
Wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, hat - sofern der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos gilt - allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und evt. auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsanwalt, soweit ein Beizug notwendig ist.
Wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, so ist der Anspruchsberechtigte von der Bezahlung des Anwaltshonorars und der Verfahrenskosten vorerst entbunden; die Staatskasse kann diese Kosten zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zurück-fordern, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen gewähren freie Anwaltswahl. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls telefonisch, ob Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beiziehen dürfen und lassen Sie sich eine entsprechende Kostengutsprache erteilen.
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